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    November 2006/II

    Durch die Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung wurde kürzlich ein Referentenentwurf eines "Gesetztes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)" vorgelegt.

    Nach diesem Entwurf soll die bisherige Regelaltersgrenze von derzeit 65 Lebensjahren für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1947 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben werden. Darüber hinaus sollen auch die Altersgrenzen für die Rente für langjährige Versicherte und für schwerbehinderte Menschen angehoben werden.

    Dies hat zur Folge, dass Versicherte, die die Rente vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch nehmen wollen, Rentenabschläge für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente in Kauf nehmen müssen.

    In bestimmten Fällen soll nach diesem Entwurf jedoch Vertrauensschutz für Versicherte gelten, die vor dem 01.01.1955 geboren sind und bis zu einem bestimmten Stichtag eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben. Das Datum dieses Stichtages ist in dem Referentenentwurf noch nicht festgelegt. Voraussichtlich soll jedoch der Kabinettsbeschluss zum Entwurf des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 29.11.2006 getroffen werden, so dass damit zu rechnen ist, dass das Datum für den Stichtag der Vertrauensschutzregelungen der 29.11.2006 sein wird.

    Unter diesem Gesichtspunkt könnte es sinnvoll sein, einen geplanten Altersteilzeitvertrag noch vor dem 29.11.2006 abzuschließen.

    In diesem Zusammenhang sollte jedoch beachtet werden, dass zum einen eine Altersteilzeitvereinbarung nicht vorschnell abgeschlossen werden sollte und auch keineswegs sicher feststeht, dass der Stichtag für die Vereinbarung der Altersteilzeitarbeit tatsächlich der 29.11.2006 sein wird. Aus diesem Grund und für den Fall, dass das Gesetz nicht in der geplanten Fassung beschlossen werden sollte, ist es daher empfehlenswert, in Altersteilzeitverträge, welche noch vor dem Beschluss des Gesetzes bzw. dessen Inkrafttreten abgeschlossen werden, ein Sonderkündigungsrecht für den Arbeitnehmer aufzunehmen, das ihm erlaubt von der Vereinbarung zurückzutreten, wenn der Gesetzgeber den Stichtag auf ein zurückliegendes Datum festsetzt.

    Denkbar wäre aber auch eine Vereinbarung, wonach eine Anpassung des Vertrages vorzunehmen ist, wenn durch die geplante Gesetzesänderung nicht wie angedacht, eine abschlagsfreie Rente bei Beendigung der Altersteilzeit in Anspruch genommen werden kann oder höhere Abschläge hinzunehmen sind, als bisher angenommen wurde.

    Für die Beantwortung von Fragen zu diesen Problemen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

    Kati Kunze
    Rechtsanwältin

    brln-stkl 2012-02-06 wid-13 drtm-bns 2012-02-06