Juni 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie auch in diesem Monat wieder über aktuelle Urteile informieren:
1. Urlaubsabgeltung auch bei weiterer Elternzeit
Das BAG hat mit Urteil vom 20.05.2008 (9 AZR 219/07) die Rechte von Eltern gestärkt. Demnach verfallen Urlaubsansprüche aus der Zeit vor einer Elternzeit auch bei deren mehrfacher Inanspruchnahme nicht. Die Klägerin nahm für ihre zwei Kinder Elternzeit. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte sie die Abgeltung von Urlaubstagen, die sie aufgrund ihrer Elternzeit nicht nehmen konnte. Das BAG hat entschieden, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Damit hat es seine bisherige Rechtsprechung geändert. Es hatte bislang die Ansicht vertreten, dass der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahres verfalle.
2. Doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam
Die in Formulararbeitsverträgen häufig verwandte doppelte Schriftformklausel, nach der Änderungen des Vertrages ebenso wie die Aufhebung das Schriftformerfordernis selbst der Schriftform bedürfen, ist nach dem Urteil des BAG vom 20.05.2008 (9 AZR 382/07) unwirksam. Der Kläger war von Mai 2002 bis Ende März 2006 als Büroleiter in China beschäftigt. Die Beklagte erstatte ihm zunächst die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie dem mittlerweile gekündigten Kläger die Zahlung weiterer Mieten und berief sich auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Die entsprechende Klausel lautete: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis." Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung weiterer Mieten. Das BAG hat ihm Recht gegeben. Die Schriftformklausel sei zu weit gefasst und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Sie erwecke beim Arbeitgeber den Eindruck, auch eine mündliche, individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform nicht gestattet. Dies benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen.
3. Kündigung eines Minderjährigen
Mit der Frage des Zugangs einer Kündigung bei einem minderjährigen Arbeitnehmer hatte sich das LAG Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 20.03.2008 (2 Ta 45/08) zu beschäftigen. Die minderjährige Klägerin stand in einem Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten. Diese kündigte das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit. Dabei fertigte sie am gleichen Tag zwei Kündigungsschreiben. Das erste Schreiben war an die Klägerin adressiert, das zweite an ihre Eltern. Beide wurden der Klägerin mit der Bitte um Aushändigung an die Eltern übergeben. Die Klägerin zeigte beide Schreiben ihren Eltern. In dem Verfahren bestritt die Klägerin einen wirksamen Zugang der Kündigung. Das LAG Schleswig-Holstein hat ihr jedoch widersprochen. Die Klägerin sei von der Beklagten als Erklärungsbotin für die an ihre Eltern gerichtete Kündigung eingesetzt worden. Die von der Beklagten insoweit geäußerte Bitte reiche aus. Es genüge für den wirksamen Zugang der Kündigungserklärung, dass die Klägerin ihren Eltern das Kündigungsschreiben gezeigt habe.
4. Schwangerschaftsvertretung kann auch anderweitig eingesetzt werden
Arbeitnehmer, die befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden, müssen nicht zwingend die schwangere Kollegin direkt vertreten, sondern können auch an anderer Stelle im Unternehmen eingesetzt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt mit Urteil vom 12.06.2008, 7 Ca 6381/07, festgestellt. Der klagende Postarbeiter wurde als Vertretung einer Schwangeren, die im Arbeitsvertrag auch namentlich aufgeführt wurde, befristet eingestellt. Der Kläger übte sodann nicht nur deren Tätigkeit, sondern auch andere Aufgaben aus. Er machte deshalb geltend, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben sei. Seine Klage blieb jedoch erfolglos. Das Arbeitsgericht Frankfurt erkannte, dass ein Vertreter grundsätzlich nicht auf dem Arbeitsplatz des zu Vertretenden eingesetzt werden und dessen Aufgaben übernehmen müsse. Vielmehr dürfe das Unternehmen den befristeten Arbeitnehmer auch anderweitig beschäftigen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers rechtfertige eine solche Jobrotation.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Raif
Rechtsanwalt