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    Mai 2008/II

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir hatten Sie in diesem Monat bereits über das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2008 zur Beweislast bei Diskriminierung informiert. Auch folgende, aktuelle Urteile könnten für Sie interessant sein:

    1. Kündigung wegen Nebentätigkeit während Krankheit

    Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krank geschrieben ist, einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 03.04.2008 (Aktenzeichen: 2 AZR 965/06) klargestellt. Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem sich der Kläger ab Anfang März 2004 mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte die Beklagte Nachforschungen an und engagierte hierzu u.a. Detektive. Diese wollten herausgefunden haben, dass der Kläger während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeit verrichtete. Das BAG hat entschieden, dass die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten. Eine solche außerordentliche Kündigung sei immer dann wirksam, wenn ein Arbeitnehmer, während er krank geschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit sei ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespielt haben könnte. Ebenso sei in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung zu befürchten.

    2. Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrages

    Nach § 14 Abs. 4 TzBfG muss die Befristung eines Arbeitsvertrages schriftlich vereinbart werden, um wirksam werden zu können. Es reicht jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer eine solche Befristungsvereinbarung nach Arbeitseintritt unterzeichnet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 1048/06, entschieden. In dem Fall war der Kläger bei der Beklagten als Industriemechaniker aufgrund eines vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Die Beklagte übersandte dem Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe. Der Kläger nahm am 04.01.2005 seine Arbeit auf, auf Nachfrage übergab er nach Arbeitseintritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass damit das Schriftformerfordernis gewahrt worden sei. Durch die Arbeitsaufnahme ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden, weil die Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrages abhängig gemacht habe.

    3. Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages

    Eine zweimalige Befristung eines Arbeitsvertrages kann nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07, in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam sein. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.2005 beschäftigt. Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt worden, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass eine Kündigung notwendig sei. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30.04.2006 ende. Das Bundesarbeitsgericht hatte jedoch festgestellt, dass die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Die Klägerin habe aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Vertrages mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit annehmen können, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung habe die Klägerin nicht damit zu rechnen gebraucht, dass der nachfolgende Text eine Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Raif
    Rechtsanwalt

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